Es stand leider nicht in der GZ, obwohl jemand von der schreibenden Zunft anwesend war. Gleichwohl wird der Verlauf eines Prozesses vor dem Amtsgericht Goslar insbesondere für Hundehalter interessant sein. Deswegen hier ein Gedächnisprotokoll.
Am
18.09.2014 fand vorm Amtsgerichts Goslar ein Verfahren statt, in dem es um
einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Goslar ging. Dieser wurde
erlassen, weil unsere Hündin Bella im Februar dieses Jahres im Köppelsbleek
unangeleint mitgeführt wurde.
Nach der SOG VO müssen in
Goslar Hunde unter anderem in Grün- und Parkanlagen angeleint mitgeführt
werden. Soweit so schlecht. Niemand kann nämlich in Goslar erkennen, welche Flächen als Grünanlagen im Rechtssinne anzusehen sind. Für
die Stadt Goslar gibt es eine Grünanlage im
Köppelsbleek. Wer den Köppelsbleek kennt, muss sich verwundert an den Kopf
fassen. Dort gibt es nicht mal eine Grünfläche, geschweige dann eine
Grünanlage. Laut dem amtlichen Grundstücksnutzungsplan des Katasteramts Goslar
besteht der Köppelsbleek ausschließlich aus naturgewachsenem und
naturbelassenem Laubgehölz und ist damit als (kleines) Waldstück einzustufen.
Diesen
Umstand haben wir zum Gegenstand unseres Einspruchs gegen den
Bußgeldbescheid der Stadt Goslar gemacht, was von der
Stadt Goslar lapidar als "substanzlose Schutzbehauptung" abgetan wurde.
In
der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Goslar zitierte der vorsitzende
Richter zunächst verschiedene Definitionen einer Grünanlage mit dem Ergebnis,
dass eine solche dann gegeben ist, wenn es sich um "gärtnerisch angelegte Flächen
mit Zierrasen, Ziersträuchern und Blumenrabatten handelt, die erkennbar gärtnerisch
gepflegt werden und einen parkähnlichen Charakter aufweisen".
Der
Amtsrichter konnte beim besten Willen im Köppelsbleek keine Grünanalage
erkennen. Für ihn ist es ein Waldstück. Darüber hinaus könne man seiner Meinung nach in der zunehmend verwahrlosten
Stadt auch keine anderen gepflegten Grünflächen geschweige denn
Grünanlagen finden. Statt Bußgelder zu verhängen, solle die Stadt lieber die
Grünflächen so pflegen, dass deren Charakter als Grünanlage für jedermann
deutlich würde.
Leider
konnte sich der Amtsrichter nicht zu einer grundsätzlichen Entscheidung
durchringen. Zwar sei seiner Ansicht nach der Köppelsbleek
ein „Stadtwaldstück“ und keine Grünanlage und deswegen sei eigentlich ein Freispruch angebracht, zu dem er auch tendiere, aber er könne sich dazu mit Blick auf
den damit zu schaffenden Präzedenzfall nicht entscheiden, weil das
Berufungsfälle auslösen würde. Deshalb
stelle er das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein. (AZ.: NZS 24 A OWi 910 JS 33341/14).
Wenn
der Verfasser der Bußgeldbescheide uns vor diesem Hintergrund süffisant eine "substanzlose Schutzbehauptung" unterstellt, deutet das eher auf "substanzlose Fachkenntnisse" seinerseits hin. Da ich davon ausgehe, dass ihn sein als Zeuge geladener Mitarbeiter über die Ausführungen des Amtsrichters informiert hat, wäre er gut beraten, sich schon mal
mit den strafrechtlichen Folgen der „Verfolgung Unschuldiger“ vertraut zu
machen und seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, welche Folgen „Falsche
Verdächtigungen“ nach sich ziehen können, wenn sie weiterhin Hundehalter im Köppelsbleek wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht anzeigen.
Nachtrag: Heute, 14.10.2014, erschien unter der Rubrik "Aus dem Amtsgericht" entsprechender Artikel: Hundeklos im "Nationalpark Goslar" - Richter und Ratsvorsitzender stellt Verfahren wegen Verstoßes gegen Leinenpflicht ein.
Nachtrag: Heute, 14.10.2014, erschien unter der Rubrik "Aus dem Amtsgericht" entsprechender Artikel: Hundeklos im "Nationalpark Goslar" - Richter und Ratsvorsitzender stellt Verfahren wegen Verstoßes gegen Leinenpflicht ein.
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